Satzung des Skiclub Kandel e.V.

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen Ski-Club-Kandel e.V. und hat seinen Sitz in Waldkirch/Breisgau.
  2. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Freiburg eingetragen.

§ 2 Vereinszweck

  1. Zweck und Aufgabe des Ski-Clubs ist die Ausübung und Förderung des Skilaufes im Geiste echter Sportkameradschaft.
  2. Der Ski-Club ist unpolitisch, Bestrebungen und Bindungen, klassen und rassentrennender sowie konfessioneller Art werden abgelehnt.
  3. Der Ski-Club-Kandel e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordung und zwar insbesondere durch Förderung des Volkssportes.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Verbandszugehörigkeit

Der Ski-Club-Kandel e.V. ist Mitglied des Skiverbandes Schwarzwald und des Deutschen Skiverbandes.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr läuft vom 01. Oktober bis 30. September.

§ 5 Vereinsangehörige

  1. Der Verein besteht aus folgenden Mitgliedern:
    a) Ordentliche Mitglieder, die das Sportangebot des Vereins nutzen und/oder am Wettkampf und Trainingsbetrieb teilnehmen und die Aufgaben des Vereins fördern. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden.
    b) Ehrenmitglieder sind Personen, die sich besondere Verdienste um den Sport und um den Verein erworben haben. Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.
  2. Die Mitglieder haben ab dem 16. Lebensjahr ein aktives und passives Wahlrecht.
    Mitglieder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres können an Mitgliederversammlungen persönlich oder durch einen gesetzlichen Vertreter teilnehmen. Soweit ein gesetzlicher Vertreter teilnimmt, hat dieser allerdings weder ein passives, noch ein aktives Wahlrecht.

§ 6 Mitgliederpflichten

  1. Es ist die Pflicht eines jeden Clubmitgliedes, die Interessen des Clubs in jeder Hinsicht wahrzunehmen sowie die Beschlüsse der Cluborgane zu befolgen.
  2. Jedes Mitglied und Jugendmitglied hat bis zum 15. Dezember des laufenden Geschäftsjahres seinen vollen Jahresbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages setzt die Generalversammlung fest.
  3. Während eines laufenden Geschäftsjahres eintretende Mitglieder haben den vollen Jahresbeitrag zu bezahlen.

§ 7 Aufnahme

Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen und kann das ganze Jahr über erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Rechtskräftig ist die Mitgliedschaft erst nach dem Entrichten des laufenden Jahresbeitrages.

§ 8 Austritt und Streichung

  1. Der Austritt ist schriftlich dem Vorstand mitzuteilen.
  2. Ein Mitglied, welches trotz schriftlicher Aufforderung seinen Beitrag nicht bezahlt hat, wird ohne weitere Nachricht als Mitglied gestrichen.

§ 9 Ausschluss

  1. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand.
  2. Ausschlussgründe sind:
    a) gröblicher Verstoß gegen die Satzungen und Beschlüsse des Ski-Clubs
    b) Schädigung des Ansehens des Ski-Clubs
    c) Verstoß gegen die Sportkameradschaft
    d) Unehrenhaftes Verhalten, gerichtliche Bestrafung wegen Verbrechen.

§ 10 Verwaltung
Organe des Ski-Club-Kandel e.V. sind:
a) Die Generalversammlung
b) außerordentliche Generalversammlung
c) der Vorstand

§ 11 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    a) dem 1. Vorsitzenden
    b) dem 2. Vorsitzenden
    c) dem Kassenwart
    d) dem Schriftführer
    e) dem Sportwart
    f) dem Jugendwart
    g) den Beiräten
    Alle Vorstandsmitglieder erfüllen ihre Aufgaben ehrenamtlich.
  2. Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
    a) Der 1. und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die beiden Vorsitzenden sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.
    b) Der Vorstand stellt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung auf, vollzieht die Beschlüsse und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
  3. Für den Vorstand besteht nachfolgende Geschäftsordnung:
    a) Über jede Vorstandssitzung sowie Generalversammlung ist ein Protokoll zu fertigen.
    b) Beschlüsse sind mit einfacher Mehrheit zu fassen. Um beschlussfähig zu sein, müssen mindestens 7 Vorstandsmitglieder anwesend sein.
    c) Nach Ablauf des Geschäftsjahres bleibt der bisherige Vorstand bis zur Neu- oder Wiederwahl des Vorstandes im Amt.
  4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus, so kann der Vorstand für den Ausgeschiedenen einen Nachfolger bestimmen. Dieser hat sämtliche Rechte als Vorstandsmitglied bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung. Es findet auf dieser Versammlung eine Nachwahl der ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder statt, unabhängig davon, ob turnusgemäß die Amtszeit endet.

§ 12 Generalversammlung

  1. Der Vorstand beruft alljährlich im November eine Generalversammlung unter Angabe der Tagesordnung ein.
  2. Die Einberufung zur Generalversammlung ist jedem Mitglied 10 Tage vorher in Textform bekanntzugeben.
  3. Beschlüsse sind mit einfacher Stimmenmehrheit zu fassen. Bei Stimmengleichheit ist erneut abzustimmen. Ergibt auch die zweite Abstimmung Stimmengleichheit, so entscheidet der 1. Vorsitzende.
  4. Der Vorsitzende ist in geheimer Wahl zu wählen.
  5. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

§ 13 Kassenprüfer

  1. Die Kassenprüfer werden bei der Generalversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt und haben dann das Recht, die Kassengeschäft des Vereins laufend zu überwachen.
  2. Die Kassenprüfer haben über die folgende Prüfung des Generalversammlung zu berichten.

§ 14 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur in einer Generalversammlung oder in einer dazu einberufenen, außerordentlichen Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

§ 15 Auflösung

  1. Die Auflösung des Ski-Clubs kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene, außerordentliche Generalversammlung erfolgen.
  2. Der Beschluss über die Auflösung des Ski-Clubs bedarf einer Mehrheit von mindestens Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  3. Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Waldkirch die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des Sports zu verwenden hat.

§ 16 Datenschutz

  1. Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.
  2. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Speicherung, Bearbeitung, Verarbeitung und Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten (z.B. an den Badischen Sportbund) im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecks des Vereins zu. Eine anderweitige Weitergabe (z.B. Datenverkauf) ist nicht zulässig.
  3. Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft über die gespeicherten Daten, Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit, Sperrung seiner Daten und Löschung seiner Daten.
  4. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print-, elektronischen - und Telemedien zu. Diese Veröffentlichung erstreckt sich ausschließlich auf sport- und vereinsbezogene Informationen.

§ 17 Jugendordnung

Die in der Generalversammlung am 17.11.1992 einstimmig beschlossene Jugendordnung ist Bestandteil dieser Satzung.

Waldkirch, den 12.11.2021

 

Jugendordnung des Skiclub Kandel e.V.

§ 1 Zuständigkeit

Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich selbstständig im Rahmen der Satzung des Vereins.

§ 2 Mitgliedschaft

Zur Jugendabteilung gehören alle Mitglieder des Vereins bis zum vollendeten 18. Lebensjahre sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter der Jugendabteilung.

§ 3 Ziele

Die Jugendabteilung des SC kandel e.V. fördert die sportliche Betätigung und das soziale Verhalten der Jugendlichen.

§ 4 Aufgaben

  • Ausbildung im Skisport
  • Durchführung von Wettkämpfen in Zusammenarbeit mit dem Gesamtverein
  • Planung, Organisation und Durchführung von Ski- und allgemeinen Freizeitveranstaltungen
  • Kontakte zu anderen Jugendorganisationen, insbesondere Weiterführung und Vertiefung de Partnerschaft mit dem Skiclub Schlettstadt.

Sämtliche Aufgaben sind vor der Planung mit dem Gesamtvorstand des Vereins abzustimmen.

§ 5 Organe

Organe der Jugendabteilung sind:

  • die Vereinsjugendversammlung
  • der Vereinsjugendausschuss

§ 6 Vereinsjugendversammlung

In der Jugendversammlung sind alle Mitglieder der Jugendabteilung ab vollendetem 7. Lebensjahr stimmberechtigt.

Aufgaben der Vereinsjugendversammlung sind:

  • Wahl des Jugendleiters und der übrigen Mitglieder des Vereinsjugendausschusses
  • Entgegennahme des Berichts über die Arbeit des Vereinsjugendausschusses
  • Entlastung des Jugendvertreters/Stellvertreters

Die Jugendversammlung tritt mindestens einmal jährlich vor der Jahreshaupt- bzw. Generalversammlung des Vereins zusammen. Sie wird mindestens 2 Wochen vorher durch den Jugendleiter einberufen.

Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

§ 7 Vereinsjugendausschuss

Der Vereinsjugendausschuss besteht aus:
a) Jugendleiter/in (Kassenführung)
b) Stellvertretende/r Jugendleiter/in
sowie eventuellen Beisitzern

Der/Die Jugendleiter/in vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach inne und außen.
Er/Sie ist Vorsitzende/r des Vereinsjugendausschusses und stimmberechtigtes Mitglied im Vorstand des Vereins.
Der stellvertretende Jugendleiter (Ziff. b) ist - bei Jugendfragen - in den jeweiligen Sitzungen des Gesamtvorstandes des Vereins anwesenheitsberechtigt.
Die Mitglieder des Vereinsjugendausschusses werden von der Vereinsjugendversammlung auf 2 Jahre gewählt.
In den Vereinsjugendausschuss ist jedes Vereinsmitglied ab vollendetem 10. Lebensjahr wählbar. Der Jugendleiter/in oder Stellvertreter (Ziff. a-b) sollten geschäftsfähig (über 18 Jahren) sein.
Der Vereinsjugendausschuss ist für seine Beschlüsse der Vereinsjugendversammlung und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.
Der Vereinsjugendausschuss entscheidet über die Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden Mittel.

§ 8 Jugendkasse

Die Jugendabteilung wirtschaftet selbstständig und eigenverantwortlich über die ihr vom Verein zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel sowie über eventuelle Zuschüsse (Jugendsportförderung), Spenden und sonstige Einnahmen, z.B. aus Aktivitäten.
Sie ist verantwortlicher Empfänger der Zuschüsse für jugendpflegerische Maßnahmen. Der Nachweis über die Verwendung der Mittel erfolgt innerhalb der Jugendabteilung.
Dem Vereinsvorstand oder dem vom Verein damit Beauftragen (Vereinkassierer/in) gegenüber ist die Jugendabteilung rechenschaftspflichtig (Kassenbuch).
Dem Vorstand bzw. dem damit Beauftragten des Vereins ist jederzeit Einblick in die Nachweisführung zu geben.

§ 9 Sonstige Bestimmungen

Sofern in der Jugendordnung keine besonderen Regelungen enthalten sind, gelten jeweils die Bestimmungen der Vereinssatzung.

§ 10 Gültigkeit, Änderungen der Ordnung

Die Jugendordnung muss von der Jugendversammlung mit einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen und von der Generalversammlung des Vereins mit einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder bestätigt werden.

Sie tritt mit der Bestätigung der Generalversammlung in Kraft.

Vorstehende Jugendordnung wurde in der Generalversammlung des Ski-Club Kandel e.V. Waldkirch, am 17. November 1992 beschlossen.

Waldkirch, den 17. November 1992

 

 

Vergütungen und Beiträge des Skiclub Kandel e.V.

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